Corona-Krise: Spanien beschließt Stundung von Steuern für Selbständige und KMU
Am Freitag (13.3.2020) ist im Amtsblatt der spanischen Zentralregierung (BOE) u.a. die Einführung von steuerlichen Maßnahmen veröffentlicht worden, die helfen sollen, die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitskrise zu bewältigen (Real Decreto –ley 7/2020 de 12 de marzo). Allgemein gesprochen ist ein Moratorium von sechs Monaten für die Steuerzahlungen von Selbständigen (Autónomos) sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU – Spanisch: PYMEs) beschlossen worden. Damit sollen die absehbaren Liquiditätsprobleme vieler Unternehmern in Folge der Quarantäne-Maßnahmen und der damit verbundenen Lähmung weiter Teile der Wirtschaft gemildert werden. Die Zahlungen werden auf Antrag gestundet, wobei für die ersten drei Monate keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Flexibilisierung der Zahlungsfristen sind alle Steuererklärungen und Selbstveranlagungen betroffen, die zwischen dem 13.3. und dem 30.5. 2020 fällig werden, und zwar im Hinblick auf die Einzahlung von Einbehalten (retenciones), Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer. Gewährt wird die zinslose Stundung auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass der Umsatz des Antragstellers – natürliche oder juristische Person –im Jahr 2019 nicht höher als 6.010.121,04 Euro war.
Die Anleitung, um die Stundung zu beantragen gibt es hier (auf Spanisch): https://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Inicio/_componentes_/_Le_interesa_conocer/Instrucciones_provisionales_para_solicitar_aplazamientos_conforme_al_Real_Decreto_ley_7_2020__de_12_de_marzo_.shtml
Vielen Dank für die Bereitstellung des Artikels an unseren Partner European@ccounting - Willi Plattes!